„Ewiger Widerruf“ der Lebensversicherung: So sichern Sie sich die höchstmögliche Auszahlung!
Private Lebensversicherungen sind heute kaum noch attraktiv. Grund hierfür sind sinkende Zinsen, enorme Gebühren und geringe Flexibilität. Doch Vorsicht: Bei einer Kündigung müssen Sie durch die Berechnung des Rückkaufswerts hohe Verluste in Kauf nehmen. Der „ewige Widerruf“ der Lebensversicherung ist eine sinnvollere Alternative – wir zeigen Ihnen, wie Sie ihre Auszahlung maximieren!
Lebensversicherung kündigen: Vorsicht vor hohen Verlusten!
Wenn Sie als Kundin oder Kunde Ihre private Lebensversicherungkündigen, dann erhalten Sie vom Versicherer den sogenannten Rückkaufswert ausbezahlt. Er ist nach den versicherungsmathematischen Grundsätzen in § 169 VVG zu berechnen, die Formel lässt sich wie folgt vereinfacht darstellen:
Rückkaufswert der Lebensversicherung = Eingezahlte Beiträge (ohne z. B. Anteile für BU-Schutz oder Todesfallabsicherung) – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen – ggf. Stornopauschale
Bei der Stornopauschale handelt es sich um eine optionale Gebühr, die für eine Kündigung anfällt. Dadurch verringert sich der Auszahlungsbetrag nochmals, und Kundinnen und Kunden erhalten im schlimmsten Fall nur 50 % der eingezahlten Beiträge zurück. Erst hier greift bei Altverträgen aus 1994–2008 der gesetzliche Schutz, der Verluste zumindest ansatzweise begrenzen soll.
Lebensversicherung frühzeitig kündigen: Welche Fristen sind zu beachten?
Möchten Sie Ihre private Lebensversicherungzukündigen, dann muss grundsätzlich zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung entschieden werden. Für beide gelten unterschiedliche Vorgaben und Voraussetzungen, die Rechtsgrundlagen sind jedoch für beide Fälle im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu finden.
Die ordentliche Kündigung der Lebensversicherung
Ordentlich oder fristgerecht können Sie Ihre Lebensversicherungjederzeitkündigen. Um dabei zu wissen, wann das Kündigungsschreiben beim Versicherer eingehen muss, müssen Sie diese beiden Informationen kennen:
- Das Ende Ihrer Versicherungsperiode
- Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist
Als Versicherungsperiode wird der zwölfmonatige Zeitraum bezeichnet, der mit dem Abschluss der Versicherung beginnt und damit auch verlängert / verkürzt werden kann. Die meisten Versicherer legen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, dass die erste Versicherungsperiode mit dem Kalenderjahr endet. So sind alle darauffolgenden Versicherungsjahre mit dem Kalender deckungsgleich und der Aufwand für beide Vertragsparteien merklich geringer.
Bei den meisten Versicherungsgesellschaften liegt die Kündigungsfrist bei drei Monaten vor Ende der Versicherungsperiode. Haben Sie also beispielsweise eine Police am 10.11. abgeschlossen, endet die Versicherungsperiode am 09.11. des Folgejahres. Ihre Kündigung muss demnach spätestens am 08.08., also drei Monate vor Ablauf, beim Versicherer eingehen.
Die außerordentliche Kündigung der Lebensversicherung
Die außerordentliche Kündigung der Lebensversicherung erfordert immer einen wichtigen Grund. Der Gesetzgeber gibt in § 40 Abs. 1 VVG vor, wann dieser gegeben ist:
- Der Versicherer erhöht die Beiträge, erweitert das Leistungsspektrum jedoch nicht oder nur minimal.
- Der Versicherer kürzt die Leistungen, passt den Beitrag jedoch nicht oder nicht ausreichend an diese Einschränkung an.
In beiden Fällen weicht Ihr Vertragspartner von den Vereinbarungen ab und Sie erhalten ein Sonderkündigungsrecht. Über dieses muss der Versicherer Sie zusammen mit der Ankündigung der Änderungen mindestens einen Monat vor deren Eintritt informieren. Dementsprechend haben Sie mindestens einen Monat Zeit, außerordentlich zu kündigen.
Achtung: Wenn Sie Ihre Lebensversicherungaußerordentlichkündigen, sollten Sie unbedingt an einen Zugangsnachweis denken. Verschicken Sie diese deshalb bestenfalls als Einschreiben mit Rückschein.
Inhaltliche Vorgaben für das Kündigungsschreiben an den Versicherer
Wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihre Lebensversicherungzukündigen, sollten Sie einige Punkte in das Kündigungsschreiben integrieren. Zwar macht der Gesetzgeber hier keine konkreten Vorgaben, jedoch können Sie so die Bearbeitung beschleunigen und Missverständnisse verhindern.
Diese Aspekte sollten in jedem Fall integriert werden:
- Achten Sie auf die richtige Adressierung und integrieren Sie wichtige Details wie Ihre Versicherungs- und Policennummer.
- Kündigung der Lebensversicherung. Nutzen Sie bestenfalls genau diese Formulierung in Betreff und Text, um eine falsche Interpretation des Schreibens zu verhindern.
- Geben Sie bei einer außerordentlichen Kündigung den Grund an, damit der Versicherer diese nicht versehentlich als ordentliche Kündigung wertet.
- Entscheiden Sie ist für einen genauen Kündigungszeitpunkt oder kündigen Sie „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, was in der Regel dem Ende der Versicherungsperiode entspricht.
- Bitten Sie den Versicherer in jedem Fall um eine schriftliche oder elektronische Kündigungsbestätigung sowie um die Auszahlung des Rückkaufswerts.
- Unterschreiben Sie die Kündigung persönlich oder fügen Sie eine elektronische, eindeutige Signatur ein.
Wichtig: Haben Sie auch nach mehreren Wochen noch keine Kündigungsbestätigung erhalten, sollten Sie persönlich bei Ihrem Versicherer anrufen und nach dem Bearbeitungsstand fragen.
Mit dem „ewigen Widerruf“ mehr aus Ihrer Lebensversicherung herausholen!
Das KündigenderLebensversicherung sollte immer nur als letzter Ausweg aus dem Versicherungsvertrag betrachtet werden. Grund hierfür sind die enormen Abzüge bei der Berechnung des Rückkaufswerts. Im schlimmsten Fall erhalten Sie bei Altverträgen nur 50 % der eingezahlten Beiträge zurück, bei Policen mit Abschluss nach 2007 in einigen Fällen sogar noch deutlich weniger. Dies gilt es in jedem Fall zu vermeiden!
Die bessere Lösung ist der WiderrufderLebensversicherung. In den Jahren 1994 bis 2007 haben viele Versicherer Policen verkauft, deren Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) entsprachen. Infolgedessen begann die 14-tägige Widerrufsfrist nie – und kann auch nicht enden. Daraus resultiert ein „ewigesWiderrufsrecht“, welches Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer in Anspruch nehmen können. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen, unter anderem vom 07.05.2014, AZ IV ZR 76/11).
Infolge des Widerrufs muss der Versicherer die gesamte Police rückabwickeln. Hierbei werden alle eingezahlten Beiträge erstattet, Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen nicht abgezogen werden, genauso die Stornopauschale. Weiterer Vorteil: Sie erhalten marktübliche Zinsen auf Ihre Einzahlungen, nicht nur den Garantiezins. Eine Wartezeit / Frist gibt es beim Widerruf der Lebensversicherung nicht.
Durch einen Widerruf holen Sie in vielen Fällen mehrere tausend oder zehntausend Euro über dem Rückkaufswert heraus. Lassen Sie jetzt unverbindlich von Experten prüfen, ob Sie Ihre Lebensversicherungwiderrufen können. Hierbei tragen Sie keinerlei Kostenrisiko, denn die meisten Anbieter verlangen ihr Honorar nur dann, wenn durch den Widerruf auch ein deutlicher Mehrwert erzielt wurde!
26. Februar 2025 06:04